Die Gesundheitsreform .

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Die Gesundheitsreform 2004 der gesetzlichen Krankenkassen Gesundheitsmodernisierungsgesetz GMG

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Bei Arzneimitteln beträgt nach der Gesundheitsreform 2004 die Zuzahlung zwischen 5 EUR und 10 EUR je Mittel.

Eine folgenreiche Maßnahme bei den Krankenkassen durch die Gesundheitsreform ist die Herausnahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus der Leistungspflicht der GKV. Nicht betroffen hiervon sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Begründet wird diese Leistungseinschränkung der Gesundheitsreform

mit dem Hinweis auf die niedrigen Kosten dieser Mittel; der Patient wird auf die Selbstzahlung verwiesen. Hierzu zwei kurze Anmerkungen:

"Nicht verschreibungspflichtig" bedeutet nicht "unwirksam" oder "weniger wirksam". Das Arzneimittelgesetz sieht vor, Präparate dann unter Rezeptpflicht zu stellen, wenn z. B. die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährdet werden kann. Verschreibungspflicht ist also ein Instrument der Risikoabwehr.

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Bei Heilmitteln (Bäder, Massagen, Krankengymnastik) beträgt die Zuzahlung 10 % nach der Gesundheitsreform 2004 einzelner Anwendung zuzüglich eines Betrages von 10 EUR für die gesamte Verordnung(bisher 15 % je Anwendung ohne Unter- und Obergrenze)

Ebenfalls zwischen 5 EUR und 10 EUR werden beim Bezug von Hilfsmitteln fällig. Vor der Gesundheitsreform 2004 gab es nur eine Zuzahlung beim Bezug von Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfen; sie betrug 20 % auch über 10 EUR hinaus)

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Ab 2005 müssen Versicherte das Krankengeld allein und ohne Zuschuss vom Arbeitgeber finanzieren. Ab 1. Juli 2005 zahlen Arbeitnehmer 0,4 Prozentpunkte mehr Krankenkassenbeitrag zur Finanzierung des Krankengeldes.

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Bei Krankenhausaufenthalt ist die Zuzahlung nach dem Gesundheitsreformgesetz von 9 EUR auf 10 EUR pro Kalendertag - und zwar für längstens 28 Tage (vor Inkrafttreten der Reform 2004: 14 Tage) innerhalb eines Jahres gestiegen. Damit beträgt die maximale Zuzahlung pro Jahr von 126 EUR auf 280 EUR vor Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2004.

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Nach der Gesundheitsreform wird eine Praxisgebühr von 10 € pro Behandlungsfall und Quartal bei ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung eingeführt. Erfolgt die Behandlung auf Überweisung, entfällt die Zuzahlung. Bei gleichzeitigem Aufsuchen von Arzt und Zahnarzt summiert sich die Zuzahlung auf 20 € pro Quartal.

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Für Personen über 18 Jahre sind Sehhilfen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich gestrichen. Nur in zwingend medizinisch notwendigen Ausnahmefällen haben Erwachsene noch einen Leistungsanspruch.

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Zahnersatz bleibt weiterhin im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem 01. Juli 2005 zahlen gesetzlich Versicherte für Zahnersatz einen zusätzlichen, einkommensabhängigen Beitragssatz in Höhe von 0,5 %. Seit Januar 2005 werden Kosten beim Zahnersatz durch so genannte Befund bezogene Festzuschüsse ersetzt. Dieser Sonderbeitrag wird von 0,4 Prozent für Krankengeld zu einem einheitlichen Beitragsatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammengezogen.

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Nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz gilt grundsätzlich eine prozentuale Zuzahlung zu vielen Leistungen von 10 % jedoch mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Bei Arzneimitteln z. B. beträgt die Zuzahlung zwischen 5 EUR und 10 EUR je Mittel.

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Grundsätzlich sind nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz nur noch Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr von Zuzahlungen befreit.


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Selbständige, Freiberufler und Beamte unabhängig vom Einkommen sowie Angestellte mit einem Brutto-Monatseinkommen von in 2010 4.162,50 Euro (entspricht jährlich 49.950 Euro) dürfen sich privat krankenversichern.

 

 

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